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Recht
Völkermord Verhütung International


Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Teil 7 - 13, Artikel 77- 128
Deutchland, Schwiez, Österreich, Schweiz, Germany, Austria, Switzerland

Teil 6: Hauptverfahren (62-76)
Teil 7: Strafen
(77-80)
Teil 8: Berufung und Wiederaufnahme
(81-85)
Teil 9: Internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe
(86-102)
Teil 10: Vollstreckung
(103-111)
Teil 11: Versammlung der Vertragsstaaten
(112))
Teil 12: Finanzierung
(113-118)
Teil 13: Schlußbestimmungen
(119-128)

Teil 7: Strafen

Artikel 77: Anwendbare Strafen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 110 kann der Gerichtshof über eine Person, die wegen eines in Artikel 5 dieses Statuts genannten Verbrechens verurteilt worden ist, eine der folgenden Strafen verhängen:

a) Freiheitsstrafe für eine bestimmte Zahl von Jahren bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren;

b) eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn dies durch die außergewöhnliche Schwere des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten gerechtfertigt ist.

(2) Neben der Freiheitsstrafe kann der Gerichtshof folgendes anordnen:

a) eine Geldstrafe nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung enthaltenen Kriterien;

b) den Verfall der Erlöse, des Eigentums und der Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus diesem Verbrechen stammen, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

Artikel 78: Festsetzung der Strafe

(1) Bei der Festsetzung der Strafe trägt der Gerichtshof im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung Faktoren wie der Schwere des Verbrechens und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten Rechnung.

(2) Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnet der Gerichtshof die aufgrund einer Anordnung des Gerichtshofs zuvor in Haft verbrachte Zeit an. Der Gerichtshof kann alle sonst im Zusammenhang mit dem Verhalten, das dem Verbrechen zugrunde liegt, in Haft verbrachten Zeiten anrechnen.

(3) Ist eine Person mehr als eines Verbrechens für schuldig befunden worden, so erkennt der Gerichtshof auf eine Strafe für jedes Verbrechen und eine Gesamtstrafe unter Angabe der Gesamtlänge der Freiheitsstrafe. Diese darf nicht kürzer sein als die höchste verwirkte Einzelstrafe; sie darf 30 Jahre Freiheitsentziehung oder eine lebenslange Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b nicht überschreiten.

Artikel 79: Treuhandfonds

(1) Auf Beschluß der Versammlung der Vertragsstaaten wird zugunsten der Opfer von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen und der Angehörigen der Opfer ein Treuhandfonds errichtet.

(2) Der Gerichtshof kann anordnen, daß durch Geldstrafen oder Verfall beigetriebene Gelder und sonstiges Eigentum auf Anordnung des Gerichtshofs an den Treuhandfonds überwiesen werden.

(3) Der Treuhandfonds wird nach Kriterien verwaltet, die von der Versammlung der Vertragsstaaten festzulegen sind.

Artikel 80: Unberührtheit der einzelstaatlichen Anwendung von Strafen und
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften

Dieser Teil läßt die Anwendung der in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Strafen durch die Staaten sowie die Rechtsvorschriften von Staaten, welche die in diesem Teil vorgeschriebenen Strafen nicht vorsehen, unberührt.

Teil 8: Berufung und Wiederaufnahme

Artikel 81: Berufung gegen Frei- oder Schuldspruch oder gegen den Strafausspruch

(1) Gegen ein Urteil nach Artikel 74 kann im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung wie folgt Berufung eingelegt werden:

a) Der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:

i) Verfahrensmangel,

ii) Tatsachenirrtum oder

iii) Rechtsirrtum.

b) Der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:

i) Verfahrensmangel,

ii) Tatsachenirrtum,

iii) Rechtsirrtum oder

iv) jedem anderen Grund, der die Fairneß oder Verläßlichkeit des Verfahrens oder des Urteils beeinträchtigt.

(2) a) Gegen den Strafausspruch kann der Ankläger oder der Verurteilte im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Verbrechen und Strafmaß Berufung einlegen.

b) Gelangt der Gerichtshof in einer Berufung gegen den Strafausspruch zu der Auffassung, daß Gründe für eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Schuldspruchs vorliegen, so kann er den Ankläger und den Verurteilten auffordern, nach Absatz 1 Buchstabe a oder b Gründe vorzubringen; er kann im Einklang mit Artikel 83 eine Entscheidung über den Schuldspruch fällen.

c) Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn der Gerichtshof bei einer allein gegen den Schuldspruch gerichteten Berufung zu der Auffassung gelangt, daß Gründe für die Herabsetzung des Strafmaßes nach Absatz 2 Buchstabe a vorliegen.

(3) a) Soweit die Hauptverfahrenskammer nichts anderes anordnet, bleibt ein Verurteilter während des Berufungsverfahrens in Haft.

b) Überschreitet die Haftzeit eines Verurteilten die verhängte Freiheitsstrafe, so wird der Verurteilte freigelassen; hat indessen der Ankläger ebenfalls Berufung eingelegt, so kann die Haftentlassung nach Maßgabe der unter Buchstabe c genannten Bedingungen erfolgen.

c) Im Fall eines Freispruchs wird der Angeklagte vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sofort auf freien Fuß gesetzt:

i) unter außergewöhnlichen Umständen und mit Rücksicht unter anderem auf die konkrete Fluchtgefahr, die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Berufung kann die Hauptverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers den Freigesprochenen während des Berufungsverfahrens weiterhin in Haft halten;

ii) gegen eine Entscheidung der Hauptverfahrenskammer nach Buchstabe c Ziffer i kann im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung Beschwerde eingelegt werden.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstaben a und b wird die Vollstreckung des Urteils beziehungsweise der Strafe während der zulässigen Berufungsfrist und für die Dauer des Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Artikel 82: Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen

(1) Jede der Parteien kann im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung gegen jede der nachstehenden Entscheidungen Beschwerde einlegen:

a) eine Entscheidung betreffend die Gerichtsbarkeit oder Zulässigkeit;

b) eine Entscheidung, mit der die Haftentlassung der Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, gewährt beziehungsweise verweigert wird;

c) eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer, nach Artikel 56 Absatz 3 von sich aus tätig zu werden;

d) eine Entscheidung betreffend eine Frage, welche die faire und zügige Durchführung des Verfahrens oder das Ergebnis des Hauptverfahrens maßgeblich beeinflussen würde und deren sofortige Regelung durch die Berufungskammer das Verfahren nach Auffassung der Vorverfahrenskammer oder der Hauptverfahrenskammer wesentlich voranbringen kann.

(2) Gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d kann der betroffene Staat beziehungsweise der Ankläger mit Erlaubnis der Vorverfahrenskammer Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird beschleunigt verhandelt.

(3) Eine Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Berufungskammer auf entsprechenden Antrag im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung dies anordnet.

(4) Der gesetzliche Vertreter der Opfer, der Verurteilte oder ein gutgläubiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, auf die sich eine Anordnung nach Artikel 75 nachteilig auswirkt, kann gegen die Anordnung zur Leistung von Wiedergutmachung Beschwerde einlegen, wie in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen.

Artikel 83: Berufungsverfahren

(1) Für die Zwecke eines Verfahrens nach Artikel 81 und diesem Artikel verfügt die Berufungskammer über alle Befugnisse der Hauptverfahrenskammer.

(2) Befindet die Berufungskammer, daß es dem Verfahren, gegen das Berufung eingelegt wurde, in einer Weise an Fairneß mangelte, daß die Verläßlichkeit des Urteils oder des Strafausspruchs beeinträchtigt wurde, oder daß das Urteil oder der Strafausspruch, gegen die Berufung eingelegt wurde, durch Tatsachenirrtum, Rechtsirrtum oder Verfahrensmangel wesentlich beeinträchtigt wurden, so kann sie

a) das Urteil oder den Strafausspruch aufheben oder ändern oder

b) eine neue Verhandlung vor einer anderen Hauptverfahrenskammer anordnen.

Zu diesen Zwecken kann die Berufungskammer eine Tatsachenfrage an die ursprüngliche Hauptverfahrenskammer zur Entscheidung und entsprechenden Berichterstattung zurückverweisen, oder sie kann selbst Beweis erheben, um die Frage zu entscheiden. Wenn allein der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger Berufung gegen das Urteil oder den Strafausspruch eingelegt hat, kann das Urteil oder der Strafausspruch nicht zum Nachteil des Verurteilten abgeändert werden.

(3) Befindet die Berufungskammer bei einer Berufung gegen den Strafausspruch, daß das Strafmaß in keinem Verhältnis zu dem Verbrechen steht, so kann sie das Strafmaß im Einklang mit Teil 7 abändern.

(4) Das Urteil der Berufungskammer ergeht mit der Stimmenmehrheit der Richter; es wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Das Urteil enthält eine Urteilsbegründung. Wird Einstimmigkeit nicht erreicht, so enthält das Urteil die Auffassungen der Mehrheit und der Minderheit; die Richter können auch persönliche oder abweichende Meinungen zu Rechtsfragen abgeben.

(5) Die Berufungskammer kann ihr Urteil in Abwesenheit des Freigesprochenen oder des Verurteilten verkünden.

Artikel 84: Wiederaufnahme hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs

(1) Der Verurteilte oder nach seinem Tod sein Ehepartner, seine Kinder, Eltern oder eine zum Zeitpunkt des Todes des Verurteilten lebende Person, die von dem Verurteilten ausdrücklich schriftliche Anweisungen erhalten hat, einen solchen Antrag zu stellen, oder zugunsten des Verurteilten der Ankläger können bei der Berufungskammer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs oder Strafausspruchs stellen mit der Begründung, daß

a) neue Beweismittel bekanntgeworden sind, die

i) zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht vorlagen, ohne daß dies ganz oder teilweise der antragstellenden Partei zuzuschreiben war, und

ii) so wichtig sind, daß sie wahrscheinlich zu einem anderen Urteil geführt hätten, wenn sie während der Verhandlung entsprechend gewürdigt worden wären;

b) erst jetzt entdeckt wurde, daß entscheidende Beweismittel, die bei der Verhandlung berücksichtigt wurden und auf denen der Schuldspruch beruht, falsch sind, gefälscht oder verfälscht wurden;

c) ein oder mehrere an dem Schuldspruch oder der Bestätigung der Anklage beteiligte Richter in dieser Sache eine so schwere Verfehlung oder Amtspflichtverletzung begangen haben, daß ihre Amtsenthebung nach Artikel 46 gerechtfertigt ist.

(2) Die Berufungskammer verwirft den Wiederaufnahmeantrag, wenn sie ihn für unbegründet hält. Erachtet sie den Antrag als begründet, so kann sie je nach Sachlage

a) die ursprüngliche Hauptverfahrenskammer wieder einberufen;

b) eine neue Hauptverfahrenskammer bilden oder

c) selbst die Zuständigkeit für die Angelegenheit behalten,

mit dem Ziel, nach Anhörung der Parteien in einer der Verfahrens- und Beweisordnung entsprechenden Weise zu entscheiden, ob das Urteil revidiert werden soll.

Artikel 85: Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte

(1) Jeder, der Opfer einer rechtswidrigen Festnahme oder Freiheitsentziehung geworden ist, hat ein einklagbares Recht auf Entschädigung.

(2) Ist jemand wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und das Urteil später aufgehoben worden, weil eine neue oder neu bekanntgewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, nach rechtlichen Vorschriften zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben war.

(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof, wenn er schlüssige Tatsachen feststellt, aus denen hervorgeht, daß es zu einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehlurteil gekommen ist, nach eigenem Ermessen im Einklang mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Kriterien einer Person Entschädigung zuerkennen, die nach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer aus diesem Grund erfolgten Verfahrenseinstellung aus der Haft entlassen worden ist.

Teil 9: Internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe

Artikel 86: Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe dieses Statuts bei den Ermittlungen von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen und bei deren strafrechtlicher Verfolgung voll mit dem Gerichtshof zusammen.

Artikel 87: Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen

(1) a) Der Gerichtshof ist befugt, die Vertragsstaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen. Diese Ersuchen werden auf diplomatischem oder jedem sonstigen geeigneten Weg übermittelt, den die Vertragsstaaten bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu festlegen.

Spätere Änderungen der Festlegung werden von jedem Vertragsstaat im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

b) Gegebenenfalls können unbeschadet des Buchstabens a die Ersuchen auch über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation oder eine geeignete Regionalorganisation übermittelt werden.

(2) Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigebrachten Schriftstücke werden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder in einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefaßt, oder sie werden von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, entsprechend der Wahl, die der Staat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu getroffen hat.

Spätere Änderungen dieser Wahl werden im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

(3) Der ersuchte Staat behandelt ein Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu seiner Begründung beigebrachten Schriftstücke vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

(4) In bezug auf die nach Teil 9 gestellten Rechtshilfeersuchen kann der Gerichtshof alle notwendigen Maßnahmen treffen, so auch Maßnahmen zum Schutz von Informationen, um die Sicherheit oder das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen zu gewährleisten. Der Gerichtshof kann darum ersuchen, daß alle nach Teil 9 zur Verfügung gestellten Informationen in einer Weise bereitgestellt und gehandhabt werden, welche die Sicherheit und das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen schützt.

(5) a) Der Gerichtshof kann jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, ersuchen, aufgrund einer Ad-hoc-Regelung, einer Übereinkunft mit diesem Staat oder auf jeder anderen geeigneten Grundlage Hilfe nach diesem Teil zu leisten.

b) Leistet ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist und der eine Ad-hoc-Regelung oder Übereinkunft mit dem Gerichtshof getroffen hat, einem aufgrund der Regelung oder Übereinkunft gestellten Ersuchen um Zusammenarbeit nicht Folge, so kann der Gerichtshof die Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit an den Gerichtshof verwiesen hat, den Sicherheitsrat davon unterrichten.

(6) Der Gerichtshof kann jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen, Informationen oder Schriftstücke beizubringen. Der Gerichtshof kann auch um andere Formen der Zusammenarbeit und Hilfe bitten, die mit dieser Organisation vereinbart werden und mit ihrer Zuständigkeit oder ihrem Auftrag vereinbar sind.

(7) Leistet ein Vertragsstaat entgegen diesem Statut einem Ersuchen um Zusammenarbeit seitens des Gerichtshofs nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse aufgrund dieses Statuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit an die Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit an den Gerichtshof verwiesen hat, an den Sicherheitsrat verweisen.

Artikel 88: Nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehende Verfahren

Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß in ihrem innerstaatlichen Recht für alle in diesem Teil aufgeführten Formen der Zusammenarbeit entsprechende Verfahren zur Verfügung stehen.

Artikel 89: Überstellung von Personen an den Gerichtshof

(1) Der Gerichtshof kann jedem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person vermutlich befindet, ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung dieser Person samt den in Artikel 91 genannten zu seiner Begründung beigebrachten Unterlagen übermitteln und diesen Staat um Zusammenarbeit bei der Festnahme und Überstellung der Person ersuchen. Die Vertragsstaaten leisten dem Ersuchen um Festnahme und Überstellung im Einklang mit diesem Teil und den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren Folge.

(2) Ficht der zum Zweck der Überstellung Gesuchte vor einem innerstaatlichen Gericht auf der Grundlage des in Artikel 20 festgelegten Grundsatzes ne bis in idem die Überstellung an, so konsultiert der ersuchte Staat sofort den Gerichtshof, um festzustellen, ob eine entsprechende Entscheidung über die Zulässigkeit ergangen ist. Ist die Sache zulässig, so fährt der ersuchte Staat mit der Erledigung des Ersuchens fort. Ist eine Zulässigkeitsentscheidung noch anhängig, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um Überstellung so lange aufschieben, bis der Gerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit fällt.

(3) a) Ein Vertragsstaat genehmigt im Einklang mit seinem innerstaatlichen Verfahrensrecht die Beförderung einer von einem anderen Staat an den Gerichtshof überstellten Person durch sein Hoheitsgebiet, soweit nicht die Durchlieferung durch diesen Staat die Überstellung verhindern oder verzögern würde.

b) Ein Durchlieferungsersuchen des Gerichtshofs wird im Einklang mit Artikel 87 übermittelt. Das Durchlieferungsersuchen enthält

i) eine Beschreibung der beförderten Person,

ii) eine kurze Darlegung des Sachverhalts und deren rechtliche Würdigung und

iii) den Haft- und Überstellungsbefehl.

c) Während der Durchlieferung ist die beförderte Person in Gewahrsam zu halten.

d) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem Luftweg befördert wird und eine planmäßige Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaats nicht vorgesehen ist.

e) Kommt es zu einer unplanmäßigen Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaats, so kann dieser Staat den Gerichtshof um ein Durchlieferungsersuchen nach Buchstabe b ersuchen. Der Durchlieferungsstaat hält die beförderte Person so lange in Haft, bis das Durchlieferungsersuchen eingetroffen und die Durchlieferung erfolgt ist; die Haft für die Zwecke dieses Buchstabens darf 96 Stunden von der unvorhergesehenen Zwischenlandung an nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein.

(4) Wird in dem ersuchten Staat gegen den Gesuchten gerichtlich vorgegangen oder verbüßt er dort eine Strafe wegen eines anderen Verbrechens als desjenigen, dessentwegen die Überstellung an den Gerichtshof verlangt wird, so konsultiert der ersuchte Staat den Gerichtshof, nachdem er beschlossen hat, dem Ersuchen stattzugeben.

Artikel 90: Konkurrierende Ersuchen

(1) Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen des Gerichtshofs um Überstellung einer Person nach Artikel 89 und außerdem von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen desselben Verhaltens erhält, das die Grundlage für das Verbrechen bildet, dessentwegen der Gerichtshof um die Überstellung der Person ersucht, teilt dies dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat mit.

(2) Ist der ersuchende Staat ein Vertragsstaat, so räumt der ersuchte Staat dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn

a) der Gerichtshof nach den Artikeln 18 und 19 entschieden hat, daß die Sache, derentwegen die Überstellung verlangt wird, zulässig ist, und bei seiner Entscheidung die Ermittlungen oder die Strafverfolgung des ersuchenden Staates in bezug auf dessen Auslieferungsersuchen berücksichtigt, oder

b) der Gerichtshof die unter Buchstabe a beschriebene Entscheidung aufgrund der Mitteilung des ersuchten Staates nach Absatz 1 trifft.

(3) Wurde keine Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a getroffen, so kann sich der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs nach Absatz 2 Buchstabe b weiter mit dem Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates befassen, liefert die Person jedoch nicht aus, bis der Gerichtshof entschieden hat, daß die Sache unzulässig ist. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird beschleunigt gefällt.

(4) Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so räumt der ersuchte Staat, sofern er nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Überstellungsersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn der Gerichtshof entschieden hat, daß die Sache zulässig ist.

(5) Hat der Gerichtshof nicht entschieden, daß eine Sache nach Absatz 4 zulässig ist, so kann sich der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen weiter mit dem Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates befassen.

(6) Findet Absatz 4 Anwendung, ist der ersuchte Staat jedoch nach geltendem Völkerrecht verpflichtet, die Person an den ersuchenden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, auszuliefern, so entscheidet der ersuchte Staat, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,

a) das jeweilige Datum der Ersuchen,

b) die Interessen des ersuchenden Staates, darunter gegebenenfalls die Frage, ob das Verbrechen in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, und die Staatsangehörigkeit der Opfer und des Gesuchten und

c) die Möglichkeit einer späteren Überstellung der Person zwischen dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat.

(7) Erhält ein Vertragsstaat von dem Gerichtshof ein Ersuchen um Überstellung einer Person und außerdem von einem Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen eines anderen Verhaltens als desjenigen, das den Tatbestand des Verbrechens erfüllt, dessentwegen der Gerichtshof die Überstellung der Person verlangt,

a) so räumt der ersuchte Staat, soweit er nicht nach geltendem Völkerrecht verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein;

b) so entscheidet der ersuchte Staat, sofern er nach geltendem Völkerrecht verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in Absatz 6 aufgeführten Umstände; besondere Berücksichtigung finden dabei jedoch das Wesen und die Schwere des fraglichen Verhaltens im jeweiligen Fall.

(8) Hat der Gerichtshof aufgrund einer Mitteilung nach diesem Artikel entschieden, daß eine Sache unzulässig ist, und wird später die Auslieferung an den ersuchenden Staat verweigert, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof diese Entscheidung mit.

Artikel 91: Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens

(1) Ein Festnahme- und Überstellungsersuchen erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu übermitteln; allerdings muß das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

(2) Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die von der Vorverfahrenskammer ein Haftbefehl nach Artikel 58 erlassen wurde, enthält beziehungsweise wird begleitet durch

a) eine Beschreibung des Gesuchten, die ausreicht, um ihn zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, an dem er sich vermutlich aufhält,

b) eine Abschrift des Haftbefehls und

c) die Schriftstücke, Erklärungen oder Informationen, die erforderlich sind, um den Vorschriften für das Überstellungsverfahren in dem ersuchten Staat Genüge zu tun; diese Vorschriften sollen jedoch keine größere Belastung als die auf Auslieferungsersuchen kraft Verträgen oder Regelungen zwischen dem ersuchten Staat und anderen Staaten anwendbaren Vorschriften darstellen; sie sollen vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Charakters des Gerichtshofs möglichst eine geringere Belastung darstellen.

(3) Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung eines bereits Verurteilten enthält beziehungsweise wird begleitet durch

a) eine Abschrift jedes Haftbefehls gegen diese Person,

b) eine Abschrift des Schuldspruchs,

c) Informationen, aus denen hervorgeht, daß es sich bei dem Gesuchten um die in dem Schuldspruch genannte Person handelt, und

d) wenn ein Strafausspruch gegen den Gesuchten ergangen ist, eine Abschrift des Strafausspruchs, und im Fall einer Freiheitsstrafe eine Erklärung über die bereits verbüßte und die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe.

(4) Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

Artikel 92: Vorläufige Festnahme

(1) In dringenden Fällen kann der Gerichtshof bis zur Vorlage des Überstellungsersuchens und der in Artikel 91 aufgeführten begleitenden Schriftstücke um vorläufige Festnahme des Gesuchten ersuchen.

(2) Das Ersuchen um vorläufige Festnahme kann über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu übermitteln; es enthält

a) eine Beschreibung des Gesuchten, die ausreicht, um ihn zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, an dem er sich vermutlich aufhält,

b) eine knappe Darstellung der Verbrechen, derentwegen die Festnahme des Gesuchten verlangt wird, sowie der Tatsachen, die mutmaßlich den Tatbestand dieser Verbrechen erfüllen, einschließlich, soweit möglich, des Datums und des Ortes der Verbrechensbegehung,

c) eine Erklärung über das Vorliegen eines Haftbefehls oder eines Schuldspruchs gegen den Gesuchten und

d) eine Erklärung, daß ein Überstellungsersuchen nachgereicht werden wird.

(3) Ein vorläufig Festgenommener kann aus der Haft entlassen werden, wenn der ersuchte Staat das Überstellungsersuchen und die in Artikel 91 aufgeführten begleitenden Schriftstücke nicht innerhalb der in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Fristen erhalten hat. Der Festgenommene kann jedoch vor Ablauf dieser Frist der Überstellung zustimmen, wenn das Recht des ersuchten Staates dies zuläßt. In diesem Fall nimmt der ersuchte Staat die Überstellung des Festgenommenen an den Gerichtshof so bald wie möglich vor.

(4) Die Tatsache, daß der Gesuchte nach Absatz 3 aus der Haft entlassen wurde, schließt seine spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die begleitenden Schriftstücke zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 93: Andere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten geben nach Maßgabe dieses Teiles und nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren den Ersuchen des Gerichtshofs um die nachstehenden Formen der Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Strafverfolgungen statt:

a) Identifizierung und Feststellung des Verbleibs von Personen oder Auffindung von Gegenständen,

b) Beweisaufnahme einschließlich beeideter Zeugenaussagen und Beibringung von Beweismitteln einschließlich Sachverständigengutachten und Berichten, die der Gerichtshof benötigt,

c) Vernehmung von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden,

d) Zustellung von Schriftstücken, einschließlich gerichtlicher Schriftstücke,

e) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen als Zeugen oder Sachverständige vor dem Gerichtshof,

f) vorübergehende Übergabe von Personen nach Absatz 7,

g) Untersuchung von Orten oder Stätten, einschließlich Exhumierung und Untersuchung von Grabstätten,

h) Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen,

i) Beibringung von Akten und Schriftstücken, einschließlich amtlicher Akten und Schriftstücke,

j) Schutz von Opfern und Zeugen und Sicherstellung von Beweismitteln,

k) Identifizierung, Aufspüren und Einfrieren oder Beschlagnahme von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen sowie Hilfsmitteln für die Begehung von Verbrechen zum Zweck des späteren Verfalls, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, und

l) jede andere Form der Rechtshilfe, die nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, mit dem Ziel, die Ermittlungen in bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und deren Strafverfolgung zu erleichtern.

(2) Der Gerichtshof ist befugt, einem vor dem Gerichtshof erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen die Zusicherung zu geben, daß er wegen einer Handlung oder Unterlassung, die vor seiner Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgte, durch den Gerichtshof nicht strafrechtlich verfolgt, in Haft genommen oder einer sonstigen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.

(3) Ist die Durchführung einer in einem Ersuchen nach Absatz 1 aufgeführten besonderen Rechtshilfemaßnahme in dem ersuchten Staat aufgrund eines bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatzes verboten, so konsultiert der ersuchte Staat umgehend den Gerichtshof, um zu versuchen, die Angelegenheit zu regeln. Dabei sollte geprüft werden, ob die Rechtshilfe auf andere Weise oder unter bestimmten Bedingungen geleistet werden kann. Kann die Angelegenheit auch nach den Konsultationen nicht geregelt werden, so ändert der Gerichtshof das Ersuchen soweit erforderlich ab.

(4) Nach Artikel 72 kann ein Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen nur dann ganz oder teilweise ablehnen, wenn das Ersuchen die Beibringung von Schriftstücken oder die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die seine nationale Sicherheit berühren.

(5) Vor Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nach Absatz 1 Buchstabe l prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen oder zu einem späteren Zeitpunkt oder auf andere Art und Weise geleistet werden kann; nimmt der Gerichtshof oder der Ankläger jedoch die Hilfe unter diesen Bedingungen an, so muß sich der Gerichtshof oder der Ankläger an diese Bedingungen halten.

(6) Wird ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt, so setzt der ersuchte Vertragsstaat den Gerichtshof oder den Ankläger umgehend von den Gründen für die Ablehnung in Kenntnis.

(7) a) Der Gerichtshof kann um zeitweilige Übergabe eines Häftlings zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe ersuchen. Der Häftling kann unter den folgenden Bedingungen übergeben werden:

i) er gibt aus freien Stücken in Kenntnis des Sachverhalts und nach Belehrung über seine Rechte seine Zustimmung zu der Übergabe, und

ii) der ersuchte Staat stimmt der Übergabe unter den zwischen ihm und dem Gerichtshof vereinbarten Bedingungen zu.

b) Die übergebene Person bleibt in Haft. Sind die Zwecke der Übergabe erfüllt, so sorgt der Gerichtshof für ihre unverzügliche Rückführung an den ersuchten Staat.

(8) a) Der Gerichtshof stellt die Vertraulichkeit der Schriftstücke und Informationen sicher, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen und Verfahren nichts anderes erfordern.

b) Der ersuchte Staat kann dem Ankläger, soweit notwendig, Schriftstücke oder Informationen vertraulich übermitteln. Diese können von dem Ankläger sodann nur zum Zweck der Erlangung neuer Beweismittel benutzt werden.

c) Der ersuchte Staat kann von sich aus oder auf Ersuchen des Anklägers später der Offenlegung dieser Schriftstücke oder Informationen zustimmen. Sie können sodann nach den Teilen 5 und 6 und im Einklang mit der Verfahrens- und Beweisordnung als Beweismittel verwendet werden.

9) a) i) Erhält ein Vertragsstaat von dem Gerichtshof und von einem anderen Staat aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung konkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Auslieferung, so bemüht sich der Vertragsstaat im Benehmen mit dem Gerichtshof und dem anderen Staat, beiden Ersuchen nachzukommen, indem er, soweit erforderlich, das eine oder das andere Ersuchen zurückstellt oder Bedingungen damit verknüpft.

ii) Andernfalls werden konkurrierende Ersuchen nach den in Artikel 90 festgelegten Grundsätzen geregelt.

b) Betrifft das Ersuchen des Gerichtshofs jedoch Informationen, Eigentum oder Personen, die kraft einer internationalen Übereinkunft der Verfügungsgewalt eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation unterliegen, so setzt der ersuchte Staat den Gerichtshof davon in Kenntnis; der Gerichtshof richtet sein Ersuchen dann an den Drittstaat oder die internationale Organisation.

(10) a) Der Gerichtshof kann auf entsprechendes Ersuchen mit einem Vertragsstaat zusammenarbeiten und ihm Rechtshilfe leisten, der Ermittlungen oder ein Verfahren durchführt wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder eines schweren Verbrechens nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates erfüllt.

i) Die nach Buchstabe a geleistete Rechtshilfe umfaßt unter anderem

a. die Übermittlung von Erklärungen, Schriftstücken oder sonstigen Beweismitteln, die im Lauf der Ermittlungen oder des Verfahrens erlangt worden sind, welche der Gerichtshof durchgeführt hat, und

b. die Vernehmung einer auf Anordnung des Gerichtshofs inhaftierten Person;

ii) im Fall der Rechtshilfe nach Ziffer i Unterabsatz a gilt folgendes:

a. Wurden die Schriftstücke oder sonstigen Beweismittel mit Hilfe eines Staates erlangt, so bedarf die Übermittlung der Zustimmung jenes Staates;

b. wurden die Erklärungen, Schriftstücke oder sonstigen Beweismittel durch einen Zeugen oder Sachverständigen beigebracht, so erfolgt die Übermittlung vorbehaltlich des Artikels 68.

c) Der Gerichtshof kann unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen einem von einem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, gestellten Rechtshilfeersuchen nach diesem Absatz stattgeben.

Artikel 94: Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender
Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung

(1) Würde die sofortige Erledigung eines Ersuchens in die laufenden Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen eingreifen, auf die sich das Ersuchen bezieht, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Frist aufschieben. Der Aufschub darf jedoch nicht länger dauern, als notwendig ist, um die entsprechenden Ermittlungen oder die Strafverfolgung in dem ersuchten Staat zum Abschluß zu bringen. Vor der Entscheidung über den Aufschub soll der ersuchte Staat prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann.

(2) Wird nach Absatz 1 ein Aufschub beschlossen, so kann der Ankläger dennoch nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe j um Maßnahmen zur Beweissicherung nachsuchen.

Artikel 95: Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit

Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach Artikel 18 oder 19, so kann der ersuchte Staat unbeschadet des Artikels 53 Absatz 2 die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, daß der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19 fortsetzen kann.

Artikel 96: Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93

(1) Ein Ersuchen um die in Artikel 93 bezeichneten anderen Formen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu übermitteln; allerdings muß das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

(2) Das Ersuchen enthält beziehungsweise wird begleitet durch, soweit anwendbar,

a) eine knappe Darstellung des Zweckes des Ersuchens und der erbetenen Hilfe, einschließlich der Rechtsgrundlage und der Gründe für das Ersuchen,

b) möglichst ausführliche Informationen über den Aufenthaltsort oder die Identifizierung einer Person oder den Ort, die gefunden oder identifiziert werden müssen, damit die erbetene Hilfe geleistet werden kann,

c) eine knappe Darstellung der wesentlichen Tatsachen, die dem Ersuchen zugrunde liegen,

d) die Gründe für alle einzuhaltenden Verfahren oder Bedingungen und deren Einzelheiten,

e) alle Informationen, die nach dem Recht des ersuchten Staates notwendig sind, damit das Ersuchen erledigt werden kann, und

f) alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind, damit die erbetene Hilfe geleistet werden kann.

(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

(4) Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an den Gerichtshof gerichtetes Rechtshilfeersuchen Anwendung.

Artikel 97: Konsultationen

Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Teiles, in dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung des Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert der Vertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um folgendes handeln:

a) unzureichende Informationen für die Erledigung des Ersuchens,

b) im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, daß die gesuchte Person trotz aller Anstrengungen nicht ausfindig gemacht werden kann oder daß die Ermittlungen ergeben haben, daß die in dem ersuchten Staat befindliche Person eindeutig nicht die in dem Haftbefehl genannte Person ist, oder

c) der Umstand, daß die Erledigung des Ersuchens in seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.

Artikel 98: Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht der Immunität
und die Zustimmung zur Überstellung

(1) Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, in bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann.

(2) Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung erreichen kann.

Artikel 99: Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96

(1) Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren und, soweit durch dieses Recht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weise erledigt; insbesondere befolgt der ersuchte Staat jedes beschriebene Verfahren oder gestattet den darin genannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zu sein.

(2) Im Fall eines dringenden Ersuchens werden die vorgelegten Schriftstücke oder Beweismittel auf Ersuchen des Gerichtshofs beschleunigt versandt.

(3) Antworten des ersuchten Staates werden in ihrer Originalsprache und -form übermittelt.

(4) Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann der Ankläger, sofern dies für die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchens notwendig ist, das ohne Zwangsmaßnahmen erledigt werden kann - so insbesondere auch die Befragung einer Person oder die Beweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, namentlich in Abwesenheit der Behörden des ersuchten Vertragsstaats, falls dies für die Erledigung des Ersuchens unbedingt erforderlich ist, und die nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundene Untersuchung einer öffentlichen Stätte oder eines sonstigen öffentlichen Ortes - dieses Ersuchen wie folgt unmittelbar im Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:

a) Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Verbrechen mutmaßlich begangen wurde, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidung ergangen ist, daß die Sache zulässig ist, kann der Ankläger das Ersuchen nach sämtlichen möglichen Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat unmittelbar erledigen;

b) in anderen Fällen kann der Ankläger das Ersuchen nach Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat und unter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen dieses Vertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte Vertragsstaat Probleme bei der Erledigung eines Ersuchens nach diesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln.

(5) Die Bestimmungen, aufgrund deren es einer vom Gerichtshof nach Artikel 72 verhörten oder vernommenen Person gestattet ist, Einschränkungen geltend zu machen, durch die die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Verteidigung oder Sicherheit verhindert werden soll, finden auch auf die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel Anwendung.

Artikel 100: Kosten

(1) Die gewöhnlichen Kosten der Erledigung von Ersuchen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gehen zu dessen Lasten, mit Ausnahme folgender Kosten, die zu Lasten des Gerichtshofs gehen:

a) Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der Übergabe von Häftlingen nach Artikel 93,

b) Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten,

c) Reisekosten und Tagegelder für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs,

d) Kosten etwaiger vom Gerichtshof angeforderter Gutachten oder Berichte,

e) Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die vom Gewahrsamsstaat an den Gerichtshof überstellt wird, und

f) nach Konsultationen alle außergewöhnlichen Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für Ersuchen, die von Vertragsstaaten an den Gerichtshof gerichtet werden. In diesem Fall trägt der Gerichtshof die gewöhnlichen Kosten der Erledigung.

Artikel 101: Grundsatz der Spezialität

(1) Eine Person, die aufgrund dieses Statuts an den Gerichtshof überstellt wird, darf nicht wegen eines anderen vor der Überstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden, als desjenigen Verhaltens oder derjenigen Verhaltensweise, welche die Grundlage der Verbrechen bildet, derentwegen sie überstellt wird.

(2) Der Gerichtshof kann den Staat, der die Person an den Gerichtshof überstellt hat, darum ersuchen ihn von den Anforderungen des Absatzes 1 zu befreien; er bringt bei Bedarf zusätzliche Informationen nach Artikel 91 bei. Die Vertragsstaaten sind befugt und sollen sich bemühen, dem Gerichtshof diese Aufhebung zu gewähren.

Artikel 102: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Statuts

a) bedeutet "Überstellung" die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof aufgrund dieses Statuts;

b) bedeutet "Auslieferung" die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.

Teil 10:Vollstreckung

Artikel 103: Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

(1) a) Eine Freiheitsstrafe wird in einem Staat verbüßt, der vom Gerichtshof anhand einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Gerichtshof ihre Bereitschaft bekundet haben, Verurteilte zu übernehmen.

b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Staat seine Bereitschaft zur Übernahme von Verurteilten bekundet, kann er mit Zustimmung des Gerichtshofs und im Einklang mit diesem Teil Bedingungen an die Übernahme knüpfen.

c) Ein Staat, der im Einzelfall bestimmt wird, setzt den Gerichtshof umgehend davon in Kenntnis, ob er die vom Gerichtshof vorgenommene Bestimmung anerkennt.

(2) a) Der Vollstreckungsstaat teilt dem Gerichtshof alle Umstände mit, namentlich die Anwendung von nach Absatz 1 vereinbarten Bedingungen, die sich wesentlich auf die Bedingungen oder die Länge der Freiheitsstrafe auswirken könnten. Solche bekannten oder vorhersehbaren Umstände sind dem Gerichtshof mindestens 45 Tage im voraus mitzuteilen. Während dieser Frist ergreift der Vollstreckungsstaat keine Maßnahmen, die seinen Verpflichtungen nach Artikel 110 abträglich sein könnten.

b) Kann sich der Gerichtshof mit den unter Buchstabe a genannten Umständen nicht einverstanden erklären, so teilt er dies dem Vollstreckungsstaat mit und verfährt nach Artikel 104 Absatz 1.

(3) In Ausübung seines Ermessens bei der Bestimmung eines Vollstreckungsstaats nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof

a) den Grundsatz, daß die Vertragsstaaten sich in Übereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Grundsätzen der ausgewogenen Verteilung in die Verantwortung für die Strafvollstreckung teilen sollen,

b) die Anwendung allgemein anerkannter Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen,

c) die Auffassungen des Verurteilten,

d) die Staatsangehörigkeit des Verurteilten und

e) sonstige Faktoren im Zusammenhang mit den Umständen des Verbrechens, dem Verurteilten oder der wirksamen Urteilsvollstreckung, die für die Bestimmung des Vollstreckungsstaats in Betracht kommen.

(4) Wird nach Absatz 1 kein Staat bestimmt, so wird die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt verbüßt, die der Gaststaat entsprechend den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sitzabkommens zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall werden die Kosten der Strafvollstreckung vom Gerichtshof getragen.

Artikel 104: Wechsel des Vollstreckungsstaats

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit beschließen, einen Verurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zu verlegen.

(2) Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.

Artikel 105: Vollstreckung der Strafe

(1) Vorbehaltlich der von einem Staat im Einklang mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b geltend gemachten Bedingungen ist das auf eine Freiheitsstrafe erkennende Urteil für die Vertragsstaaten bindend und darf von ihnen nicht geändert werden.

(2) Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Der Vollstreckungsstaat hindert einen Verurteilten nicht daran, einen solchen Antrag zu stellen.

Artikel 106: Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs; sie steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.

(2) Die Haftbedingungen werden durch das Recht des Vollstreckungsstaats geregelt; sie stehen im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen; sie dürfen keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die im Vollstreckungsstaat wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

(3) Der Verkehr zwischen einem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich.

Artikel 107: Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe

(1) Eine Person, die nicht Angehörige des Vollstreckungsstaats ist, kann nach verbüßter Strafe, sofern der Vollstreckungsstaat der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, im Einklang mit dem Recht des Vollstreckungsstaats in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person berücksichtigt werden.

(2) Werden die aus der Verbringung der Person in einen anderen Staat nach Absatz 1 entstehenden Kosten nicht von einem Staat getragen, so trägt sie der Gerichtshof.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 108 kann der Vollstreckungsstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an den Staat ausliefern oder auf andere Weise überstellen, der um ihre Auslieferung oder Überstellung zum Zweck eines Verfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Artikel 108: Einschränkung der Verfolgung oder Bestrafung anderer Straftaten

(1) Ein Verurteilter im Gewahrsam des Vollstreckungsstaats darf für Handlungen, die er vor seiner Verbringung an den Vollstreckungsstaat vorgenommen hat, nicht strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, es sei denn, der Gerichtshof hat diese Maßnahme auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats genehmigt.

(2) Der Gerichtshof entscheidet die Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung mehr, wenn der Verurteilte freiwillig länger als 30 Tage im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats bleibt, nachdem er die vom Gerichtshof verhängte Strafe voll verbüßt hat, oder wenn er in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurückkehrt, nachdem er es verlassen hatte.

Artikel 109: Vollstreckung von Geldstrafen und Verfallserklärungen

(1) Die Vertragsstaaten vollstrecken Geldstrafen oder einen Verfall, die der Gerichtshof nach Teil 7 angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter und im Einklang mit dem Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts.

(2) Ist ein Vertragsstaat nicht in der Lage, einen angeordneten Verfall zu vollstrecken, so trifft er Maßnahmen zur Beitreibung des Gegenwerts der Erlöse, des Eigentums oder der Vermögensgegenstände, deren Verfall der Gerichtshof angeordnet hatte, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

(3) Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von Grundeigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die ein Vertragsstaat durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs erlangt, werden auf den Gerichtshof übertragen.

Artikel 110: Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmaßes durch den Gerichtshof

(1) Der Vollstreckungsstaat entläßt den Verurteilten nicht vor Ablauf der vom Gerichtshof verhängten Strafe aus der Haft.

(2) Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes zu entscheiden; er trifft seine Entscheidung in der Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

(3) Hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe 25 Jahre verbüßt, so überprüft der Gerichtshof die Strafe, um zu entscheiden, ob sie herabgesetzt werden soll. Diese Überprüfung findet nicht vor dem genannten Zeitpunkt statt.

(4) Bei seiner Überprüfung nach Absatz 3 kann der Gerichtshof das Strafmaß herabsetzen, wenn er feststellt, daß einer oder mehrere der nachstehenden Faktoren gegeben sind:

a) die frühzeitige und fortgesetzte Bereitschaft des Verurteilten, mit dem Gerichtshof bei seinen Ermittlungen und Strafverfolgungen zusammenzuarbeiten,

b) die freiwillige Hilfe des Verurteilten bei der Durchsetzung von Erkenntnissen und Anordnungen des Gerichtshofs in anderen Sachen, insbesondere die Hilfe bei der Auffindung von Vermögensgegenständen, hinsichtlich deren eine Geldstrafe, ein Verfall oder eine Wiedergutmachung angeordnet wurde und die zugunsten der Opfer verwendet werden können, oder

c) sonstige in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Faktoren, die einen deutlichen und beachtlichen Wandel der Verhältnisse erkennen lassen, der ausreicht, um eine Herabsetzung des Strafmaßes zu rechtfertigen.

(5) Stellt der Gerichtshof bei seiner ersten Überprüfung nach Absatz 3 fest, daß eine Herabsetzung des Strafmaßes nicht angebracht ist, so überprüft er die Frage einer Herabsetzung des Strafmaßes danach in den Zeitabständen und nach den Kriterien, die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen sind.

Artikel 111: Flucht

Entweicht ein Verurteilter aus der Haft und flieht er aus dem Vollstreckungsstaat, so kann dieser Staat nach Konsultationen mit dem Gerichtshof den Staat, in dem sich der Flüchtige aufhält, aufgrund bestehender zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte um dessen Überstellung ersuchen oder den Gerichtshof darum ersuchen, daß er die Überstellung des Flüchtigen erwirkt. Der Gerichtshof kann verfügen, daß der Flüchtige in den Staat, in dem er die Strafe verbüßte, oder in einen anderen vom Gerichtshof bestimmten Staat verbracht wird.

Teil 11: Versammlung der Vertragsstaaten

Artikel 112: Versammlung der Vertragsstaaten

(1) Hiermit wird eine Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts gebildet. Jeder Vertragsstaat entsendet einen Vertreter in die Versammlung, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Andere Staaten, die dieses Statut oder die Schlußakte unterzeichnet haben, können als Beobachter an der Versammlung teilnehmen.

(2) Die Versammlung

a) prüft Empfehlungen der Vorbereitungskommission und nimmt sie gegebenenfalls an;

b) hat die Dienstaufsicht über das Präsidium, den Ankläger und den Kanzler betreffend die Verwaltung des Gerichtshofs;

c) prüft die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 3 geschaffenen Vorstands und trifft diesbezüglich die entsprechenden Maßnahmen;

d) prüft und beschließt den Haushalt des Gerichtshofs;

e) beschließt, ob im Einklang mit Artikel 36 die Anzahl der Richter zu ändern ist;

f) prüft nach Artikel 87 Absätze 5 und 7 jede Frage in bezug auf fehlende Zusammenarbeit;

g) nimmt alle anderen mit diesem Statut oder der Verfahrens- und Beweisordnung übereinstimmenden Aufgaben wahr.

(3) a) Die Versammlung hat einen Vorstand, der aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und 18 von der Versammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählten Mitgliedern besteht.

b) Der Vorstand hat repräsentativen Charakter, namentlich unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung und einer angemessenen Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt.

c) Der Vorstand tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Er hilft der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4) Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit dies erforderlich ist, so auch eine unabhängige Aufsichtsinstanz für die Inspektion, Auswertung und Untersuchung des Gerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.

(5) Der Präsident des Gerichtshofs, der Ankläger und der Kanzler oder ihre Stellvertreter können nach Bedarf an den Sitzungen der Versammlung und des Vorstands teilnehmen.

(6) Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz des Gerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenn die Umstände es erfordern, hält sie Sondertagungen ab. Soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, beruft der Vorstand die Sondertagungen entweder von sich aus oder auf Ersuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.

(7) Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um Entscheidungen in der Versammlung und im Vorstand durch Konsens zu treffen. Wenn ein Konsens nicht herbeigeführt werden kann und das Statut nichts anderes bestimmt,

a) müssen Beschlüsse über Sachfragen von der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden angenommen werden, wobei die Versammlung beschlußfähig ist, wenn die absolute Mehrheit der Vertragsstaaten vertreten ist;

b) werden Beschlüsse über Verfahrensfragen von der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefaßt.

(8) Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im Rückstand ist, hat in der Versammlung und im Vorstand kein Stimmrecht, wenn die Höhe seiner Rückstände den Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt. Die Versammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in der Versammlung und im Vorstand gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die der Vertragsstaat nicht zu vertreten hat.

(9) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sind diejenigen der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

Teil 12: Finanzierung

Artikel 113: Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten, einschließlich ihres Vorstands und ihrer Nebenorgane, durch dieses Statut sowie die von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Artikel 114: Bestreitung der Kosten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschließlich ihres Vorstands und ihrer Nebenorgane werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.

Artikel 115: Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschließlich ihres Vorstands und ihrer Nebenorgane, die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Haushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:

a) den berechneten Beiträgen der Vertragsstaaten;

b) den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung bereitgestellten finanziellen Mitteln, insbesondere im Zusammenhang mit den infolge von Verweisungen des Sicherheitsrats entstandenen Kosten.

Artikel 116: Freiwillige Beiträge

Unbeschadet des Artikels 115 kann der Gerichtshof von Regierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Rechtsträgern im Einklang mit den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen diesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzliche finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

Artikel 117: Beitragsberechnung

Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbarten Beitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen für ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zugrunde liegt und der nach den Grundsätzen angepaßt wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht.

Artikel 118: Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschließlich seiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Teil 13: Schlußbestimmungen

Artikel 119: Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden vom Gerichtshof beigelegt.

(2) Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung beigelegt wird, wird an die Versammlung der Vertragsstaaten verwiesen. Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchen oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, so auch die Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut.

Artikel 120: Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zulässig.

Artikel 121: Änderungen

(1) Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.

(2) Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschließt die nächste Versammlung der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies rechtfertigt.

(3) Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer Überprüfungskonferenz ein Konsens nicht erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

(4) Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben.

(5) Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfaßtes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Angehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

(6) Ist eine Änderung im Einklang mit Absatz 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des Artikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zurücktreten.

(7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle Vertragsstaaten weiter.

Artikel 122: Änderungen der Bestimmungen institutioneller Art

(1) Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschließlich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36 Absätze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1 (Sätze 1 und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3 und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Artikels 121 Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person vorgelegt; diese leiten sie umgehend an alle Vertragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.

(2) Änderungen aufgrund dieses Artikels, über die ein Konsens nicht erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung beziehungsweise die Konferenz in Kraft.

Artikel 123: Überprüfung des Statuts

(1) Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen.

(2) Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1 genannten Zweck mit Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.

(3) Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.

Artikel 124: Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, daß er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn ein Verbrechen mutmaßlich von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird auf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenen Überprüfungskonferenz überprüft.

Artikel 125: Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Statut liegt am 17.Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17.Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York weiterhin zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 126: Inkrafttreten

(1) Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.

(2) Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 127: Rücktritt

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein Rücktritt berührt weder eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt wirksam wurde, noch die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befaßt war, bevor der Rücktritt wirksam wurde.

Artikel 128: Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte Abschriften zu.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 17.Juli 1998.


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zuletzt aktualisiert 12 April 2000